Home | Datenschutzerklärung | Impressum 
                      
Begründung der Verfassungsbeschwerde PFLANZENÖL
 

Gegenwärtige Sachlage

Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 11.11.2005 leitete einen Paradigmenwechsel mit der Forderung ein, die Mineralölsteuerbefreiung für Biokraftstoffe durch eine Beimischungspflicht zu ersetzen. Die Steuerbegünstigung für Biokraftstoffe, welche durch die Novellierung des Mineralölsteuergesetzes (§ 2a) am 01.01.2003 in Kraft getreten ist, hatte somit nicht einmal drei Jahre Bestand.

Sodann sind folgende Gesetze verabschiedet worden:

    Energiesteuergesetz [EnergieStG] vom 15. Juli 2006
    Energiesteuer-Durchführungsverordnung [EnergieStV] vom 31. Juli 2006
    Biokraftstoffquotengesetz [BioKraftQuG] vom 18. Dezember 2006
    Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote vom 22. Dezember 2006

Damit unterliegt natives Pflanzenöl einem Steuerstufenplan (§ 50 EnergieStG). Die Steuersätze sind festgelegt und somit in ihrer Höhe zementiert. Folgende Energiesteuer auf Pflanzenöl wird nunmehr erhoben:

    für 2007 ->   2,07 Cent/Liter (fiktive Quote)
    für 2008 ->   9,92 Cent/Liter
    für 2009 -> 18,53 Cent/Liter
    für 2010 -> 26,50 Cent/Liter
    für 2011 -> 33,37 Cent/Liter
    für 2012 -> 45,06 Cent/Liter

Kohärent hierzu wurde durch das BioKraftQuG und Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach § 37a eine Quotenverpflichtung bestimmt. 4,4 Prozent Dieselkraftstoff ersetzenden Biokraftstoff sind ab dem 01.01.2007 verpflichtend beizumischen. Anzumerken ist, dass der Biokraftstoff für die Beimischung ausschließlich Biodiesel in seiner Eigenschaft ist.

Nicht im Gesetzestext verankert wurde eine Unterkompensationsprüfung. Nur im Bericht des Finanzausschusses vom 26.10.2006 (Drucksache 16/3178) wird die Bundesregierung dazu aufgefordert, die jährliche Überkompensationsberichterstattung gegenüber der Europäischen Kommission zu einem Biokraftstoffbericht weiterzuentwickeln. Der Bundesrat besagt im Bericht: „Neben der Überkompensationsprüfung solle auch eine Unterkompensationsprüfung eingeführt werden, um ggf. den Steuersatz für reine Biokraftstoffe zu senken. Der umfassende technische und ökonomische Bericht der Bundesregierung solle nur alle zwei Jahre vorgelegt werden.

Des Weiteren wurde die Biokraftstoffe durch § 37 b BImSchG speziellen Qualitätsanforderungen unterworfen. Pflanzenöl gilt nur dann als Biokraftstoff, wenn seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen der Vornorm DIN V 51605 (Stand: Juli 2006) entsprechen.

 
 

Darlegung der politischen Willkür

Die Verfassungsbeschwerde wird die Verletzung von Grundrechten der nativen Pflanzenölbranche aufzeigen. Dabei zweifeln wir die Steuergerechtigkeit der Gesetzgebung an und werden die erdrosselnde Wirkung des Steuerstufenplans nachweisen. Auch werden wir die politische Befangenheit einzelner Abgeordneter darstellen, sowie das Unvermögen der Legislative klar zu unterscheiden zwischen den beiden Biokraftstoffen Biodiesel und Pflanzenöl.

Die politische Willkür der Gesetzgebung zeigt sich wie folgt: (in Arbeit - das Team von MoF)

    Vertrauensbruch an alle Investoren, die auf eine weitere staatliche Unterstützung der Markteinführung von reinen Biokraftstoffen bauten (Zitat von: Herrn MdB Hans-Josef Fell)
    -> Im Fortschrittsbericht 2004 „Perspektiven für Deutschland“ steht: „Biokraftstoffe sind entsprechend ihres biogenen Anteils von der Mineralölsteuer befreit“.
    -> des Weiteren steht geschrieben: „Für die erforderlichen umfangreichen Investitionen, insbesondere in die Anlagen zur Herstellung der Kraftstoffe, ist aber eine längerfristige Perspektive entscheidend. Die Bundesregierung wird sich europaweit und national für eine steuerliche Begünstigung der Biokraftstoffe über 2009 hinaus einsetzen. 
    Zerstörung des innovativen Potenzials der Pflanzenöltechnik für Wachstum und Beschäftigung.
    ->
    Zerstörung der lokalen Kreislaufwirtschaft, Stärkung der Oligopole der Mineralölindustrie


 
Forderungen und Inhalte der Verfassungsbeschwerde
 

Unsere Verfassungsbeschwerde beinhaltet  vier Forderungen:

    Aufhebung des Steuerstufenplans für Reinbiokraftstoffe, insbesondere bei nativen Pflanzenölen [§ 50 Absatz 3, Punk 2 EnergieStG].


    Einführung einer echten Unter-/Überkompensationsregelung für native Pflanzenöle [§ 50 Absatz 6 EnergieStG].


    Aufhebung der Bindung an die DIN V 51605 zur Steuerentlastung für Pflanzenöle [§ 50 Absatz 4 EnergieStG].


    Forderung der Gleichstellung nativer Pflanzenöle mit den innovativen Kraftstoffen bei der Steuerbegünstigung. Die Folgerung ist die Verlängerung der Steuerbegünstigung für native Pflanzenöle bis mind. 2015. Wenn EG-rechtlich möglich, Ausdehnung der Steuerermäßigung bis 2018, entsprechend den fossilen Kraftstoffen, Erd- und Flüssiggas. [§ 2 Absatz 2 EnergieStG]
 
Darstellung von Mobil ohne Fossil
 

Aufhebung des Steuerstufenplans - Einführung einer "echten" Unter-/Überkompensationsregelung für Pflanzenöl!

Wir fordern nicht nur die Einführung einer Unterkompensationsprüfung, sondern die politische Korrektur des Steuerstufenplans für Pflanzenöl. Das ist eine Maximalforderung, die wir wie folgt begründen:

    Die Bundesregierung bezieht sich bei Ihrer Überkompensationsregelung [§ 50 (4) EnergieStG] auf die Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Artikel 16). Im Zusammenhang mit der Steuerbegünstigung sollte eine jährliche Prüfung einer Überförderung stattfinden. Es ist bekannt, dass die Überkompensation noch nie in gesetzmäßiger Weise festgestellt wurde (Zitat MdB Prof. Rupert Scholz - CSU/CDU: Auf die Überprüfung anderer Biokraftstoffe [Bioethanol, Pflanzenöl] wurde wegen fehlender Marktrelevanz bislang verzichtet [Quelle: Energiewirtschaftliche Tagesfragen]).

    Damit zeigt sich die Trägheit der Gesetzgebung. Selbst die Einführung einer Unterkompensationsregelung bedeutet eine unabdingbare Gefahr für die native Pflanzenölbranche. Bei volatilen Rohstoffpreisen kann eine Unterkompensation (Überbesteuerung) sehr schnell das Aus der ganzen Branche bedeutet. Wie folgt begründet:

    -> bei der freien Wahl der Kraftstoffe, werden minimale Unterschiede der Überteuerung des Pflanzenöls (bei bereits umgerüsteten Fahrzeugen)den Tankkunden den Anstoß geben, fossilen Diesel zu tanken. Eine schnelle Reaktion ist von Bundesregierung nicht zu erwaten (Vergleich mit einem Tanker auf hoher See und dem entsprechenden Bremsweg).
    -> Würde die Bundesregierung selbst an das Funktionieren der Über-/Unterkompensation glauben, hätte die Bundesregierung den Steuerstufenplan nicht einführen müssen. Sie müsste zukünftig nur entsprechend reagieren. 

    Da es eine Überkompensationsregelung gibt, muss es auch eine Unterkompensationsprüfung geben. Das diese Regelung nicht im EnergieStG aufgenommen worden ist, zeigt die Willkür der Gesetzgebung.

    Feststellung der Über-/Unterkompensationsregelung

    Die Bundesregierung hat es versäumt, sich mit dem Reinbiokraftstoffmarkt „Pflanzenöl“ auseinander zu setzen. Aus dem Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss – Drucksache 16/3178) geht folgender Satz hervor: „Die Koalitionsfraktionen gehen davon aus, dass bei Beibehaltung der getrennten Quoten für Diesel und Ottokraftstoff die Beimischung von Bioethanol deutlich schneller ansteigt als die Beimischung von «Pflanzenöl».“ Damit verwischt die Bundesregierung den Reinbiokraftstoffmarkt mit dem Beimischungsmarkt. Die Marktteilnehmer der dezentralen Pflanzenölbranche mit ihren Marktstrukturen, auch der eingesetzte Technik, die Organisation und der Vertrieb ist nicht mit dem Beimischungsmarkt (Biodiesel) gleichzusetzen.

    -> Eine Über-/Unterkompensationsregelung für Pflanzenöl muss das Delta für die zusätzlichen Kosten der notwendigen Umrüstung berücksichtigen. Das ist wie folgt begründet:

    Pflanzenölmotore werden bis heute von keinem Automobilhersteller in Serie angeboten. Eine Umrüstung von Dieselfahrzeugen auf Pflanzenöl ist wie bei Benzinfahrzeugen auf Flüssig- und Erdgas vorzunehmen. Der Ökoprofit ist abhängig vom Saldo des Dieselpreises zum Pflanzenölpreis. So ergeben sich unterschiedlichste Kilometerleistungen bis zum "Return on Investment" bei Umrüstkosten (hier am Bsp.) von Euro 3.000!

    Ökoprofit von 0,35 Euro/Liter x 7 Liter/100 km = 2,45 Euro/100 km = Mindestfahrleistung von 122.000 km
    Ökoprofit von 0,30 Euro/Liter x 7 Liter/100 km = 2,10 Euro/100 km = Mindestfahrleistung von 143.000 km (Minimalforderung an Vergünstigung!)
    Ökoprofit von 0,20 Euro/Liter x 7 Liter/100 km = 1,40 Euro/100 km = Mindestfahrleistung von 214.000 km
    Ökoprofit von 0,15 Euro/Liter x 7 Liter/100 km = 1,05 Euro/100 km = Mindestfahrleistung von 285.000 km
    Ökoprofit von 0,10 Euro/Liter x 7 Liter/100 km = 0,70 Euro/100 km = Mindestfahrleistung von 429.000 km

    Zudem sind die häufigeren Öl- und Filterwechselintervalle zu berücksichtigen.

    Daher hat der Pflanzenölkraftstoff nicht nur höhere Herstellungskosten, sondern auch höhere Einsatzkosten!

    Zu berücksichtigen auch die Aussage des Bundesrates (Stellungsnahme des Bundesrates vom 07.06.06, Drucksache 206/06): "Hingewiesen wird auf eine Studie des ifo-Institutes für Wirtschaftsforschung aus dem Jahre 2002, wonach die Mineralölsteuerbefreiung für Biodiesel (damit auch Pflanzenöl) durch die infolge vermehrter heimischer Wertschöpfung generierten anderweitigen Steueraufkommen und Sozialleistungen bis zu 83 v.H. kompensiert werden."!

    Der Stufenplan zur Biokraftstoffbesteuerung muss daher eine Klage wegen willkürlicher Gesetzgebung nach sich ziehen!

Aufhebung der Bindung an die DIN V 51605 für die Steuerentlastung von Pflanzenöle!

In § 50 Abs. 4 EnergieStG wird gefordert, dass Pflanzenöle nur dann als Biokraftstoffe gelten, wenn ihre Eigenschaften mindestens den Anforderungen der Vornorm DIN V 51605 (Stand: Juli 2006) entsprechen. (Din s. auch: http://www.mobilohnefossil.de/mid365_DIN_51605.html)

Dieser Forderung muss klar widersprochen werden. Folgende Begründung:

    Die Legislative bezieht sich in ihrer Gesetzgebung auf eine "Vornorm" und nicht auf eine abschließend geprüfte DIN. Aus dem Wort "Vornorm" definiert sich im Kontext eine "Unvollständigkeit", auch "Lückenhaftigkeit" heraus.

    Z.Zt. wird die Vornorm DIN V 51605 geprüft (d.h. es wird gerade eine Probephase durchlaufen). Sehr deutlich zeigte sich bereits, dass die DIN V verbessert, d.h. korrigiert werden muss! Der Gehalt an Phosphor (DIN EN 14107) sowie der Gehalt an Erdalkali (DIN EN 14538) sind in ihren Grenzwerten zu hoch angesetzt. Max. 5 mg/kg ist die Forderung, die in die DIN aufgenommen werden muss, damit Motore ohne weitere Schäden langlebig laufen können. Durch eine Teil-Raffination ist diese Forderung in dezentralen Ölmühlen leicht einzuhalten. Damit zeigt sich sehr deutlich, dass die DIN-Vornorm noch keine abschließende Gesetzeskonformität haben kann!

    Des Weiteren reduziert sich die DIN durch Benennung konstanter Größen, welche typisierend sind und nicht den Qualitätsanspruch wiedergeben, bei den kaltgepressten Pflanzenölen ausschließlich auf den Rapsöl-Kraftstoff.  Die Forderung ist die definierenden chemischen und physikalischen Eigenschaften nicht als Grundlage der Steuerbegünstigung aufzugreifen, sondern sich auf die variablen Größen zu beschränken. Zu den konstanten Größen zählen: die Dichte, der Flammpunkt, die kin. Viskosität, der Heizwert, die Cetanzahl sowie die Iodzahl.

    In der jetzigen Fassung des EnergieStG der Steuerbegünstigungseinschränkung durch die DIN verstößt die Bundesregierung gegen Art. 3 GG und gegen Art. 20a des Grundgesetze
    s. Der Art. 20a des GG besagt, dass der Staat auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürliche Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechnung schützen muss.
    Durch die DIN-Einschränkung auf "Rapsöl-Kraftstoff", wird die Möglichkeit der Biodiversitätsnutzung verhindert. Monokulturen durch den Rapsanbau wären die unausweichliche Folge. Die Nutzung von Sonnenblumenöl, Leindotteröl durch Mischfruchtanbau und andere Pflanzenöle sind somit nicht möglich, d.h. durch die DIN ausgegrenzt.

    Auch dem Gleichheitssatz nach Art. 3 GG wird widersprochen, da Biodieselproduzenten durch Raffination in der Lage sind, andere Pflanzenöle außer Rapsöl, zu verwerten. Biodieselproduzenten designen ihren Biokraftstoff und sind dadurch in der Lage die DIN EN 14214 (Stand: November 2003) mit verschiedensten Pflanzenölen einzuhalten. Unsere Verfassungsbeschwerde bezieht sich auf die Dezentralität, ihr Chancen und Möglichkeiten. Kleine bis mittelständische, dezentrale, kaltpressende Ölmühlen haben diese technisch sehr aufwendigen Möglichkeiten nicht! Dadurch ergibt sich eine gravierende Schlechterstellung, daraus bedingt sich auch eine Einschränkung der Berufsfreiheit (Art. 12 und 14 GG).

    Nicht zielführend ist auch die Festschreibung des hohen Flammpunktes durch die DIN V 51 605! Um kaltgepresste Pflanzenöle optimiert als Kraftstoff verwenden zu können, ist es erforderlich diese zu additivieren. Der Markt bietet hochwirksame Additive an, welche pflanzlicher Basis sind. In der Regel werden diese Additive zwischen 1% und 1,5 % den kaltgepressten Pflanzenölen zugeführt. Die Additive wirken als Fließverbesserer in kalten Monaten, unterbinden die Fäulnisbildung im Tank, verbessern die Cetanzahl, wodurch ein besserer Ausbrand möglich ist. Dadurch verbessern sich die Emissionen, die Motortechnik wird geschont. Auch Ölkohleverhinderer werden eingesetzt, weil Pflanzenöle nach heutiger DIN-Vornorm (mit hohen Phosphor- und Erdalkaligehalten) zur Bildung von Ölkohle neigen, welche den Motor zerstören können.

    All die benannten Additive senken jedoch wunschgemäß und logischer Weise auch den Flammpunkt. Die neue Gesetzgebung schreibt verbindlich einen Flammpunkt von über 220 Grad vor. Dies bedeutet, nur Energiestoffe, welche einen Flammpunkt über 220 Grad haben werden als so genannte biologische Stoffe anerkannt und unterliegen der Steuerreduzierung. Zum Vergleich, normales Diesel oder auch Biodiesel haben einen Flammpunkt zwischen 55 Grad und 65 Grad, um die Zündwilligkeit zu gewährleisten. Man kann sich vorstellen, dass ein Pflanzenöl mit einem Flammpunkt von 220 Grad wesentlich zündunwilliger ist und damit auch das Risiko eines nicht vollständigen Ausbrandes steigt (insbesondere bei unvollständiger oder schlechter Umrüstung).

Nicht zuletzt spiegeln oben benannte Forderungen unsere Darstellungen wieder, welche wir bereits am 15. Februar 2006 im „Widerspruch zum Entwurf des EnergieStG“ verfasst haben, welchen wir an Frau Bundeskanzlerin Dr. Angelika Merkel versendet haben.

 
Zwei Lobbyisten in Berlin
 

In der 35 Sitzung des Finanzausschusses in Berlin "Öffentliche Anhörung" durften wir miterleben, wie Herr MdB Norbert Schindler und Herr MdB Reinhard Schulz, das EnergieStG und BioKraftQuG energisch, in seiner heute beschlossenen Form, verteidigten bzw. durchsetzten. Unzumutbar war anzusehen, wie Herr MdB Reinhard Schultz während der Anhörung aufstand und mit Herrn Dr. Picard, Vorsitzender des Mineralölwirtschaftsverbandes e.V., eine tuschelnde Absprache hielt. Es wäre eigentlich ein schönes Photo geworden, wie Herr MdB Schultz den Arm um Herrn Dr. Picard während der Anhörung legte. Eine Sitzreihe hinter Herrn Dr. Picard saßen die Vertreter der biogenen Krafstoffe, wie der BBE, BVP, VWP und MoF. Wir hatten keine Chance, die Argumente für native Pflanzenölkraftstoffe entsprechend in die politische Debatte einzubringen...

Die hauptverantwortlichen Politiker der Gesetze sind:

MdB Norbert Schindler CSU/CDU
Ordentliches Mitglied des Finanzausschusses
Stellvertretendes Mitglied im Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

sowie Vizepräsident des Deutschen Bauernverbandes (Leiter des DBV-Fachausschusses für Steuerpolitik).

    Offener Brief an Herrn MdB Schindler vom 09. Januar 2007! Download: PDF (sobald wir die Antwort erhalten, werden wir diese veröffentlichen)
    Stellungnahme von MoF e.V. folgt!

MdB Reinhard Schultz SPD
Ordentliches Mitglied des Finanzausschusses
Stellvertretendes Mitglied im Ausschuss für Wirtschaft und Technologie
Stellvertretendes Mitglied im Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit 

Neben seiner politischen "Berufung" betreibt Herr Schultz selbständig die Gesellschaft für Unternehmensberatung und Projektentwicklung "Schulz Projekt Consult". Zu seinen Kunden gehören europaweit operierende Unternehmen der Energieversorgung und Abfallentsorgung, aber auch amerikanische Gesellschaften, die in Europa ihre Chancen suchen. Schultz hält nach einem Zeitungsinterview Politik und Geschäft strikt auseinander, auch wenn die Erfahrungen des Unternehmers seine Politik beeinflussen....

Die Unternehmungen von Herrn MdB Schultz:

    Geschäftsführer, Schultz Projekt Consult, Everswinkel
    Mitglied des Aufsichtsrates, Vattenfall Europe Mining AG, Senftenberg
    Beteiligung an Kapital- und Personengesellschaften:
    -> Schultz Projekt Consult GbR, Everswinkel
    -> Schultz Projektentwicklung GbR, Everswinkel
    -> Schultz und Kaal GbR, Everswinkel

Anmerkung: Dieser Mann ist eine Marionette der Mineralölindustrie! Wie ist es möglich, dass so ein Abgeordneter im Bundestag entscheidungsberechtigt ist!?


 










Mobil ohne Fossil, Mobil ohne Fossil e.V., mof, mof e.V. Marcus Reichenberg, Henrietta Lorko, Prof. Dr. Schrimpff, NAWAROs, NAWARO, nachwachsende Rohstoffe, Energiespeicher, fl�ssige Energiespeicher, Nachhaltigkeit, Mobilit�t, Kraftstoff, Treibstoffe, biogene Treibstoffe, biogene Kraftstoffe, Weihenstephan, Weihenstephaner Standard, Qualit�tsmerkmal, Viskosit�t, Feinstaub, Partikelfilter, Umr�stung, Kohlenstoff-Wasserstoff-Kreislauf, Wasserstoff-Kreislauf, biogene Schmierstoffe, Plantomot, Jatropha, Wasserstoff, Brennstoffzelle, Landwirtschaft, Monopolverwaltung, Tankstellenverzeichnis, Ethanol-Tankstelle Ethanoltankstelle Pflanzen�l-Tankstelle Pflanzen�ltankstelle Pflanzen�l, Pflanzen�lumr�stung, Eintanksystem, Zweitanksystem, Pflanzen�lmotor, Biodiesel, Flexi Fuel Initiative Deutschland, Ethanol statt Benzin, FFV, Flexi Fuel, Flexible Fuel Vehicle, Ethanol, Alkohol, Ethanol-Motor, Alkohol-Motor, Ford Focus, Bio-Ethanol, Bioethanol, Methanol, Biomethanol, Bio-Methanol, E85, E-85, Brennerei, Energiesteuergesetz, Verfassungsklage, Biokraftstoffberatung
Partner